Maßnahmen
(1) Bei Vorliegen eines begründeten Verdachts, dass Pflanzenschutzmittel nicht bestimmungsgemäß oder sachgemäß verwendet wurden oder gegen sonstige Verpflichtungen nach diesem Gesetz verstoßen wurde, dürfen die Aufsichtsorgane, unter einer gleichzeitig festzusetzenden angemessenen Frist, die erforderlichen Maßnahmen zur Mangelbehebung anordnen, wie insbesondere
a) | Verbote oder Beschränkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln; | |||||||||
b) | ordnungsgemäße Entsorgung der Pflanzenschutzmittel gemäß den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002; | |||||||||
c) | Reinigung, Wartung und Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten; | |||||||||
d) | Durchführung betrieblicher Maßnahmen, insbesondere bei der Verwendung, Dokumentation und Eigenkontrolle, einschließlich der Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen. |
(2) Die nach Abs 1 angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Verfügungsberechtigten nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes (§ 1) unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit notwendig ist. Die Aufsichtsorgane dürfen auch eine unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der Maßnahmen gemäß Abs 1 anordnen. Die Kosten der Maßnahmen hat der Verfügungsberechtigte zu tragen.
(3) Die Aufsichtsorgane haben der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten, wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung (Abs 1) nicht oder nicht innerhalb der festgelegten Frist nachgekommen wurde.
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