Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.02.2026
(1)Absatz einsÜber die berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind Aufzeichnungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 betreffend Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel zu führen. Dies gilt auch für Verfügungsberechtigte, die Pflanzenschutzmittel von beruflichen Verwendern anwenden lassen. Diese Verpflichtungen können auch durch Aufzeichnungen erfüllt werden, die aufgrund anderweitiger Aufzeichnungspflichten bestehen, sofern sie die im ersten Satz genannten Anforderungen erfüllen.
(2)Absatz 2Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb einer Woche vorzunehmen. Sie sind für jedes Kalenderjahr getrennt zu führen und aufzubewahren.Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb einer Woche vorzunehmen. Sie sind für jedes Kalenderjahr getrennt zu führen und aufzubewahren.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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