(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, wenn die Verwendung nachweislich ausschließlich zu wissenschaftlichen Forschungs- oder Versuchszwecken erfolgt, sowie für den Schutz vor Schädigungen der Pflanzen durch jagdbare Tiere.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für die gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeit der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, ausgenommen im Rahmen eines Dienstleistungs-Nebengewerbes im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, durch Landwirte.
(3) Durch dieses Gesetz werden die Bestimmungen des Kärntner Landes-Pflanzenschutzgesetzes nicht berührt.
(4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes betreffen nicht die in forstrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Pflanzen. Abweichend davon gelten die Verpflichtungen nach diesem Gesetz jedoch auch dann für Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 Anwendung finden, wenn diese unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen oder von diesen nur durch Verkehrswege getrennt sind und dies im Interesse des Pflanzenschutzes geboten ist.
(5) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
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