(1) Der Landesregierung obliegt die Vollziehung der Bestimmungen der Artikel 4 bis 15, 24, 28 bis 35 und 37 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, soweit sich diese auf die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes beziehen.
(2) Die Zuständigkeit der Landesregierung erstreckt sich auch auf die Vollziehung der Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte) der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, soweit sich diese auf die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes beziehen.
(3) Rechtsakte, die aufgrund der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen erlassen werden und die sich an die Mitgliedstaaten richten, sind, soweit sie sich auf die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes beziehen, unmittelbar anwendbar.
(4) Die Anwendung der Bestimmungen der §§ 12 bis 12c über die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 5 bis 11 und der aufgrund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen hat nach Maßgabe der im Abs. 1 genannten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen zu erfolgen.
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