(1) Die Ausbildungsbescheinigung hat folgende Angaben und personenbezogene Daten zu enthalten:
a) | die ausstellende Behörde; | |||||||||
b) | den Namen, das Geburtsdatum, die Unterschrift und ein Lichtbild des Inhabers sowie | |||||||||
c) | das Kärntner Landeswappen, das Datum der Ausstellung und des Endes der Gültigkeitsdauer sowie die fortlaufende Nummer der Ausbildungsbescheinigung. |
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften, insbesondere über das Aussehen und die Beschaffenheit der Ausbildungsbescheinigung, zu erlassen.
(3) Die ausstellende Stelle gemäß § 6 Abs. 11 hat ein elektronisches Register über die ausgestellten Ausbildungsbescheinigungen zu führen. In dieses sind die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 lit. b und c sowie das allfällige Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 6 Abs. 4 und deren Dauer aufzunehmen. Wird das Register nicht von einer Behörde des Landes geführt, ist der Landesregierung die elektronische Einsichtnahme in dieses Register zu ermöglichen.
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