(1) Dieses Gesetz regelt Maßnahmen zur nachhaltigen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zum Schutz der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes, der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips.
(2) Dieses Gesetz dient der Verminderung der Risiken und Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und Umwelt.
(3) Dieses Gesetz fördert den integrierten Pflanzenschutz sowie alternative Methoden oder Verfahren, wie nicht-chemische Alternativen zu Pflanzenschutzmitteln.
0 Kommentare zu § 1 K-LPG