§ 5 K-LPG Verwendung

K-LPG - Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetz, K-LPG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Als Pflanzenschutzmittel dürfen – unter Berücksichtigung der Aufbrauchfrist – nur Produkte verwendet werden, die in das Pflanzenschutzmittelregister eingetragen sind.

(1a) Pflanzenschutzmittel dürfen nur bestimmungs- und sachgemäß im Sinne des Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln unter Befolgung der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips verwendet werden. Berufliche Verwender haben darüber hinaus die allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes gemäß Anhang III der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden anzuwenden.

(1b) Pflanzenschutzmittel dürfen überdies nur verwendet werden, wenn sie – neben der Originalkennzeichnung – eine deutlich lesbare und unverwischbare Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache aufweisen.

(1c) Nicht berufliche Verwender dürfen ausschließlich Pflanzenschutzmittel verwenden, die nach den Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln für den Haus- und Kleingartenbereich zugelassen sind und

1.

Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko im Sinne des Art. 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sind oder

2.

Substanzen enthalten, die gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 über die ökologische/biologische Produktion für die biologische Landwirtschaft zugelassen sind.

(1d) Das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen ist verboten. Abweichend von diesem Verbot darf die Landesregierung die Ausbringung mit Luftfahrzeugen nur unter den Bedingungen des Art. 9 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden genehmigen. Die Landesregierung hat geeignete Kontrollen durchzuführen und Aufzeichnungen gemäß Art. 9 Abs. 6 der Richtlinie 2009/128/EG zu führen. Für die Informationspflicht der Behörde gilt § 10 Abs. 3 und 4 sinngemäß.

(2) Sind als Folge der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nachteilige Auswirkungen auf fremde Nachbargrundstücke zu erwarten oder sind solche Auswirkungen bereits eingetreten, so hat der Verwender hievon den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Nachbargrundstückes unverzüglich zu verständigen.

(2a) Treten bei der Verwendung Pflanzenschutzmittel in einer Menge oder Konzentration aus, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt gefährden, hat der Verursacher – unbeschadet der Verpflichtungen gemäß § 12a – sofort geeignete Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung des Pflanzenschutzmittels einzuleiten.

(3) Die Aufbewahrung und Lagerung von Pflanzenschutzmitteln darf nur in verschlossenen und unbeschädigten Handelspackungen erfolgen. Das Umfüllen von Pflanzenschutzmitteln von der Originalverpackung oder den -behältnissen in andere Behältnisse ist – ausgenommen für die unmittelbare Anwendung – nicht zulässig.

(3a) Die Aufbewahrung und Lagerung von Pflanzenschutzmitteln hat so zu erfolgen, dass sie dem Zugriff unbefugter Personen entzogen sind. Pflanzenschutzmittel, die nach dem Chemikaliengesetz 1996 als „sehr giftig“ oder „giftig“ eingestuft oder gekennzeichnet sind, dürfen nur in versperrten und mit dem Warnzeichen „Warnung vor giftigen Stoffen“ gemäß der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung von Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 66/2002, gekennzeichneten Lagerräumen oder -schränken gelagert oder aufbewahrt werden. Pflanzenschutzmittel dürfen nicht zusammen mit zum Verzehr durch Menschen oder Tiere bestimmten Waren oder Arzneimitteln gelagert oder aufbewahrt werden.

(3b) Pflanzenschutzmittel dürfen nach Beendigung der Frist für die Beseitigung, Lagerung und den Verbrauch der Lagerbestände im Betrieb gelagert werden, wenn die Lagerung nachweislich zur Entsorgung oder Rückgabe an den Abgeber dient. Sie sind so zu kennzeichnen, dass daraus eindeutig der vorgesehene Bestimmungszweck hervorgeht.

(4) Während der Anwendung und Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln ist das Essen, das Trinken und das Rauchen verboten. Erforderlichenfalls ist ein geeigneter Atemschutz und geeignete Schutzkleidung zu verwenden. Nach der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind ungeschützte Hautstellen, einschließlich der Hände, sorgfältig zu reinigen.

(5) Leergebinde, Handelspackungen und Behältnisse von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenschutzgeräte sowie die Schutzausrüstung oder einzelne Teile davon dürfen für andere Zwecke nicht mehr verwendet werden.

(6) Pflanzenschutzmittel und deren Restmengen sowie deren Verpackungen und Behältnisse sind, wenn sie nicht mehr gebraucht werden oder nicht mehr verwendet werden dürfen, sofern sie nicht dem Abgeber zurückgegeben werden, nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zu entsorgen.

(7) Bei der Abgabe oder Weitergabe eines Pflanzenschutzmittels ist der Empfänger ausdrücklich auf die gefährlichen Eigenschaften des betreffenden Pflanzenschutzmittels, die jeweils geltenden Anwendungsbestimmungen und die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen hinzuweisen. Diese Hinweise haben zumindest den Umfang der Kennzeichnung gemäß § 24 Abs. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes 1996 zu umfassen. Erfüllt die an der Verpackung angebrachte Kennzeichnung diese Voraussetzungen, ist ein Hinweis auf diese Kennzeichnung ausreichend.

In Kraft seit 17.04.2019 bis 31.12.9999
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