(1) Sofern dies nicht bereits in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, hat das Land als Träger von Privatrechten die Aufklärung der Bevölkerung über die Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu fördern, insbesondere über die Risiken und mögliche akute und chronische Auswirkungen ihrer Verwendung auf die menschliche Gesundheit, Nichtzielorganismen und die Umwelt sowie über die Verwendung nicht-chemischer Alternativen.
(2) Das Land hat als Träger von Privatrechten weiters sicherzustellen, dass beruflichen Verwendern Informationen und Instrumente für die Überwachung von Schadorganismen und die Entscheidungsfindung sowie Beratungsdienste für den integrierten Pflanzenschutz zur Verfügung stehen.
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