(1) Die Landesregierung hat den Behörden des Bundes die zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen Berichte rechtzeitig zu übermitteln. Dies betrifft insbesondere
a) | die Umsetzung der Kontrollmaßnahmen gemäß Art. 8 der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden; | |||||||||
b) | die Ergebnisse von Bewertungen gemäß Art. 15 der Richtlinie 2009/128/EG und | |||||||||
c) | die Kontrolle der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Art. 68 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln bis zum 31. Mai nach Abschluss des Jahres, auf das sich der Bericht bezieht; | |||||||||
d) | die erforderlichen Informationen, Unterlagen, Dokumente, Berichte und Statistiken zur Erfüllung der Koordinierungsaufgaben sowie der Auskunfts- und Berichtspflichten gemäß Art. 4 Abs. 2 sowie Titel V der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen. |
(2) Die Landesregierung darf, wenn dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen oder aufgrund des überwiegenden Interesses im Sinne des § 1 erforderlich ist, personenbezogene Daten, die in Vollziehung dieses Gesetzes erhoben worden sind, den zuständigen Behörden anderer Bundesländer, des Bundes, anderer Mitgliedstaaten sowie der Kommission der Europäischen Union mitteilen.
(3) Personenbezogene Daten, die in Vollziehung dieses Gesetzes übermittelt worden sind, dürfen an das Bundesamt für Ernährungssicherheit und die Agrarmarkt Austria übermittelt werden, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der diesen gesetzlich übertragenen Aufgaben bilden.
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