§ 14 K-LPG

K-LPG - Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetz, K-LPG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 14

Übergangs- und Schlußbestimmungen

 

(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft (20. Februar 1991).

 

(2) Bestätigungen über den Besuch von Kursen gemäß § 6 Abs 3 lit a, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besucht werden, gelten als Sachkundennachweis im Sinne dieses Gesetzes, wenn die Kammer für Land- und Forstwirtschaft bestätigt, daß diese Kurse geeignet waren, die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

 

(3) Bis zum 1. Februar 1993 gilt als Sachkundennachweis nach § 6 Abs 3 auch eine Bestätigung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft über eine mindestens fünfjährige einschlägige Erfahrung bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (§ 1).

In Kraft seit 20.02.1991 bis 31.12.9999
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