Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft (20. Februar 1991).
(2) Bestätigungen über den Besuch von Kursen gemäß § 6 Abs 3 lit a, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besucht werden, gelten als Sachkundennachweis im Sinne dieses Gesetzes, wenn die Kammer für Land- und Forstwirtschaft bestätigt, daß diese Kurse geeignet waren, die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
(3) Bis zum 1. Februar 1993 gilt als Sachkundennachweis nach § 6 Abs 3 auch eine Bestätigung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft über eine mindestens fünfjährige einschlägige Erfahrung bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (§ 1).
0 Kommentare zu § 14 K-LPG