(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt, soweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt wird, am 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2)Absatz 2Art. I Z 5, betreffend den ersten Satz des § 7 Abs. 1 K-LPG, und Art. II Abs. 3 treten mit dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 betreffend Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel in Kraft. Die Landesregierung hat das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung (EU) im Landesgesetzblatt kundzumachen.Art. römisch eins Ziffer 5,, betreffend den ersten Satz des Paragraph 7, Absatz eins, K-LPG, und Art. römisch II Absatz 3, treten mit dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 betreffend Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel in Kraft. Die Landesregierung hat das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung (EU) im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(3)Absatz 3Abweichend von § 7 Abs. 1 K-LPG, in der Fassung des Art. I Z 5, in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 betreffend Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel müssen die geforderten Aufzeichnungen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung (EU) (Abs. 2) bis 31. Dezember 2029 erst bis zum 31. Jänner des Folgejahres elektronisch erfasst werden.Abweichend von Paragraph 7, Absatz eins, K-LPG, in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 5,, in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 betreffend Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel müssen die geforderten Aufzeichnungen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung (EU) (Absatz 2,) bis 31. Dezember 2029 erst bis zum 31. Jänner des Folgejahres elektronisch erfasst werden.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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