(1) Bei der Besorgung der ihnen zugewiesenen Aufgaben unterstehen die Bediensteten der Anstalt dem Direktor, soweit sie jedoch in der wirtschaftlichen Geschäftsstelle verwendet werden, dem kaufmännischen Geschäftsführer. Ferner sind sie im Rahmen der inneren Organisation der Anstalt aufgrund der Museumsordnung (§ 24) ihren jeweiligen Vorgesetzten unterstellt und an deren Weisungen gebunden.
(2) Bei der inhaltlichen Besorgung wissenschaftlicher Forschungsaufgaben und in künstlerischen Belangen sind die Bediensteten des Höheren Dienstes der Anstalt nicht an Weisungen gebunden; sie haben diese Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
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