§ 25 K-LMG § 25

K-LMG - Kärntner Landesmuseumsgesetz - K-LMG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Bei der Besorgung der ihnen zugewiesenen Aufgaben unterstehen die Bediensteten der Anstalt dem Direktor, soweit sie jedoch in der wirtschaftlichen Geschäftsstelle verwendet werden, dem kaufmännischen Geschäftsführer. Ferner sind sie im Rahmen der inneren Organisation der Anstalt aufgrund der Museumsordnung (§ 24) ihren jeweiligen Vorgesetzten unterstellt und an deren Weisungen gebunden.

(2) Bei der inhaltlichen Besorgung wissenschaftlicher Forschungsaufgaben und in künstlerischen Belangen sind die Bediensteten des Höheren Dienstes der Anstalt nicht an Weisungen gebunden; sie haben diese Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25 K-LMG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 K-LMG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 25 K-LMG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25 K-LMG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25 K-LMG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-LMG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 24d K-LMG
§ 26 K-LMG