(1) Die Anstalt hat der Landesregierung bis zum 1. April eines Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr einen Stellenplan zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Im Stellenplan ist die höchstzulässige Anzahl von Bediensteten, die in der Anstalt ihren Dienst verrichten, festzulegen. Planstellen dürfen im Stellenplan nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur ordnungsgemäßen Besorgung der der Anstalt zugewiesenen Aufgaben zwingend notwendig sind.
(3) Im Stellenplan sind die Planstellen getrennt für Landesbedienstete und Bedienstete, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zur Anstalt stehen, vorzusehen. Für Bedienstete, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zur Anstalt stehen und die saisonal- oder sonst teilbeschäftigt sind, sind die Planstellen mit der auf ganzjährig vollbeschäftigte Bedienstete umgerechneten Anzahl festzusetzen.
(4) Die Landesregierung hat den Stellenplan zu genehmigen, wenn er den Anforderungen des Abs. 2 zweiter Satz und des Abs. 3 entspricht.
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