§ 24d K-LMG § 24d

K-LMG - Kärntner Landesmuseumsgesetz - K-LMG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Das wissenschaftliche Museumskollegium (§ 18) und das Kuratorium (§ 24a) haben mindestens einmal im Jahr zu einer gemeinsamen Sitzung zusammenzutreten. Der Direktor hat im Einvernehmen mit dem kaufmännischen Geschäftsführer schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuladen.

(2) Das Kuratorium und das wissenschaftliche Museumskollegium sind ferner zu einer gemeinsamen Sitzung einzuberufen, wenn dies jeweils mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des wissenschaftlichen Museumskollegiums und des Kuratoriums verlangt; Abs. 1 letzter Satz gilt hierbei sinngemäß.

(3) Das wissenschaftliche Museumskollegium und das Kuratorium haben in ihrer gemeinsamen Sitzung die längerfristigen Strategien und Entwicklungsziele der Anstalt sowie Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die Besorgung der musealen Aufgaben und der wissenschaftlichen Forschungsaufgaben der Anstalt zu erörtern.

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 24d K-LMG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24d K-LMG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 24d K-LMG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 24d K-LMG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 24d K-LMG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-LMG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 24c K-LMG
§ 25 K-LMG