(1) Das wissenschaftliche Museumskollegium (§ 18) und das Kuratorium (§ 24a) haben mindestens einmal im Jahr zu einer gemeinsamen Sitzung zusammenzutreten. Der Direktor hat im Einvernehmen mit dem kaufmännischen Geschäftsführer schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuladen.
(2) Das Kuratorium und das wissenschaftliche Museumskollegium sind ferner zu einer gemeinsamen Sitzung einzuberufen, wenn dies jeweils mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des wissenschaftlichen Museumskollegiums und des Kuratoriums verlangt; Abs. 1 letzter Satz gilt hierbei sinngemäß.
(3) Das wissenschaftliche Museumskollegium und das Kuratorium haben in ihrer gemeinsamen Sitzung die längerfristigen Strategien und Entwicklungsziele der Anstalt sowie Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die Besorgung der musealen Aufgaben und der wissenschaftlichen Forschungsaufgaben der Anstalt zu erörtern.
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