§ 33 K-LKABG Erlöschen der Mitgliedschaft zur Krankenanstaltenleitung

Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz - K-LKABG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Mitgliedschaft zur Krankenanstaltenleitung oder die Funktion eines Abteilungsleiters der LandesanstaltKABEG erlischt durch

a)

Ende der Funktionsdauer,

b)

Verzicht,

c)

Abberufung,

d)

Tod.

(2) Ein Mitglied der Krankenanstaltenleitung oder ein Abteilungsleiter in der LandesanstaltKABEG hat seinen Verzicht schriftlich gegenüber der KABEG zu erklären.

(3) Der Vorstand der KABEG hat ein Mitglied der Krankenanstaltenleitung oder einen Abteilungsleiter in der LandesanstaltKABEG abzuberufen, wenn

a)

die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen oder hervorkommt, dass diese Voraussetzungen bereits bei der Bestellung nicht gegeben waren, oder

b)

das Mitglied gegen das Wettbewerbsverbot (§ 32) verstoßen hat, oder

c)

die Dienstobliegenheiten schwerwiegend verletzt wurden, oder

d)

ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere die grobe sonstige Pflichtverletzung, die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder der Verlust der Vertrauenswürdigkeit aus sonstigen sachlichen Gründen.

(4) Ein Mitglied der Krankenanstaltenleitung oder ein Abteilungsleiter in der Landesanstalt hat auf seine Funktion zu verzichten, wenn sich das Mitglied oder der Abteilungsleiter nicht mehr in der Lage sieht, seine ihm übertragenen Aufgaben, insbesondere seine Dienstobliegenheiten zu erfüllen.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 06.10.2010 bis 31.08.2012

(1) Die Mitgliedschaft zur Krankenanstaltenleitung oder die Funktion eines Abteilungsleiters der LandesanstaltKABEG erlischt durch

a)

Ende der Funktionsdauer,

b)

Verzicht,

c)

Abberufung,

d)

Tod.

(2) Ein Mitglied der Krankenanstaltenleitung oder ein Abteilungsleiter in der LandesanstaltKABEG hat seinen Verzicht schriftlich gegenüber der KABEG zu erklären.

(3) Der Vorstand der KABEG hat ein Mitglied der Krankenanstaltenleitung oder einen Abteilungsleiter in der LandesanstaltKABEG abzuberufen, wenn

a)

die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen oder hervorkommt, dass diese Voraussetzungen bereits bei der Bestellung nicht gegeben waren, oder

b)

das Mitglied gegen das Wettbewerbsverbot (§ 32) verstoßen hat, oder

c)

die Dienstobliegenheiten schwerwiegend verletzt wurden, oder

d)

ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere die grobe sonstige Pflichtverletzung, die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder der Verlust der Vertrauenswürdigkeit aus sonstigen sachlichen Gründen.

(4) Ein Mitglied der Krankenanstaltenleitung oder ein Abteilungsleiter in der Landesanstalt hat auf seine Funktion zu verzichten, wenn sich das Mitglied oder der Abteilungsleiter nicht mehr in der Lage sieht, seine ihm übertragenen Aufgaben, insbesondere seine Dienstobliegenheiten zu erfüllen.

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