Die bei den Begehungen (§ 6 Abs 1) allenfalls wahrgenommenen von § 6 Abs 2 nicht erfaßten gefahrdrohenden Übelstände hat die Gemeinde der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
In Kraft seit 01.10.1979 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 9 K-LFG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 K-LFG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 9 K-LFG