Die bei den Erkundungen (§ 6 Abs. 1) allenfalls wahrgenommenen von § 6 Abs. 2 nicht erfaßten gefahrdrohenden Übelstände hat die Gemeinde der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.Die bei den Erkundungen (Paragraph 6, Absatz eins,) allenfalls wahrgenommenen von Paragraph 6, Absatz 2, nicht erfaßten gefahrdrohenden Übelstände hat die Gemeinde der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
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