§ 13 K-LFG

K-LFG - Kärntner Landes-Forstgesetz 1979 - K-LFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Bestellung zum Forstschutzorgan erlischt durch

a)

Widerruf (Abs. 2),

b)

Verzicht (Abs. 3) oder

c)

Tod.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung zum Forstschutzorgan mit Bescheid zu widerrufen, wenn

a)

das Forstschutzorgan nicht mehr entscheidungsfähig ist,

b)

das Forstschutzorgan nicht mehr die für die Ausübung des Forstschutzdienstes erforderliche geistige, charakterliche oder körperliche Eignung oder die erforderliche Vertrauenswürdigkeit besitzt,

c)

das Forstschutzorgan schwer oder wiederholt seine Pflichten verletzt hat oder ein mit der Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat,

d)

nachträglich ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der eine Bestellung ausgeschlossen hätte oder

e)

der Waldeigentümer dies beantragt oder eine Mitteilung nach § 116 Abs. 2 des Forstschutzgesetzes 1975 über die Beendigung der Tätigkeit eines Forstschutzorgans erstattet wird.

(3) Ein Forstschutzorgan kann auf seine Bestellung verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Willenserklärung bei der Bezirksverwaltungsbehörde unwiderruflich und – sofern in der Verzichtserklärung kein späterer Zeitpunkt angegeben ist – wirksam. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Waldeigentümer hiervon unverzüglich schriftlich zu verständigen.

(4) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zurückzustellen, wenn die Bestellung zum Forstschutzorgan erloschen ist (Abs. 1). Erfolgt keine unverzügliche Zurückstellung, hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Dienstabzeichen und den Dienstausweis einzuziehen.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zur Besorgung der ihr aufgrund dieses Gesetzes aufgetragenen Aufgaben ein Verzeichnis der von ihr bestellten und angelobten Forstschutzorgane zu führen. Das Verzeichnis kann personenbezogene Daten der Forstschutzorgane, die für die Vollziehung der im ersten Satz normierten Aufgaben erforderlich sind, enthalten. Diese sind zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

In Kraft seit 01.04.2020 bis 31.12.9999
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