§ 8 K-LFG

K-LFG - Kärntner Landes-Forstgesetz 1979 - K-LFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

§ 8

 

Über das Ereignis der Begehung über allfällige Veranlassungen und über deren Erfolg hat die Gemeinde der Bezirksverwaltungsbehörde zu berichten (§ 101 Abs 6 letzter Satz Forstgesetz 1975).

In Kraft seit 01.10.1979 bis 31.12.9999
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