(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) als Forstschutzorgane bestätigt sind, gelten als bestellte Forstschutzorgane im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Die Landesregierung hat die gemäß § 12 Abs. 3 des Kärntner Landes-Forstgesetzes 1979, LGBl. Nr. 77/1979, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2014, erlassene Verordnung der Landesregierung über die Angelobung, den Dienstausweis und das Dienstabzeichen von Forstschutzorganen, LGBl. Nr. 104/1979, binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.
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