(1) Jede Gemeinde, durch deren Gebiet ein Wildbach fließt, ist verpflichtet, diesen samt Zuflüssen innerhalb der in ihrem Gebiet gelegenen Strecken jährlich mindestens einmal, und zwar tunlichst im Frühjahr nach der Schneeschmelze, begehen zu lassen und dies der Bezirksverwaltungsbehörde mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen (§ 101 Abs. 6 erster Satz Forstgesetz 1975).
(2) Die Beseitigung vorgefundener Übelstände, wie insbesondere das Vorhandensein von Holz oder anderen den Wasserablauf hemmenden Gegenständen, hat die Gemeinde sofort zu veranlassen (§ 101 Abs. 6 zweiter Satz Forstgesetz 1975). Sofern ein Verpflichteter festgestellt werden kann, kann die Gemeinde diesem die Beseitigung mit Bescheid auftragen.
(3) Kann ein zur Beseitigung des Übelstandes (Abs. 2) Verpflichteter nicht festgestellt werden, so obliegt diese der Gemeinde, der hieraus ein Anspruch auf Ersatz des Aufwandes gegen den zur Beseitigung Verpflichteten erwächst, wenn dieser nachträglich festgestellt werden kann.
(4) Bei Gefahr im Verzug hat die Gemeinde das Wildbachbett unverzüglich von den im Abs. 2 angeführten Gegenständen - liegt eine Verpflichtung zur Räumung gemäß § 5 vor, auf Kosten der Verpflichteten - zu räumen.
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