§ 9 K-LFG

Kärntner Landes-Forstgesetz 1979 - K-LFG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.11.2024 bis 31.12.9999

Die bei den BegehungenErkundungen (§ 6 Abs. 1) allenfalls wahrgenommenen von § 6 Abs. 2 nicht erfaßten gefahrdrohenden Übelstände hat die Gemeinde der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.Die bei den BegehungenErkundungen (Paragraph 6, Absatz eins,) allenfalls wahrgenommenen von Paragraph 6, Absatz 2, nicht erfaßten gefahrdrohenden Übelstände hat die Gemeinde der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

Stand vor dem 28.11.2024

In Kraft vom 01.10.1979 bis 28.11.2024

Die bei den BegehungenErkundungen (§ 6 Abs. 1) allenfalls wahrgenommenen von § 6 Abs. 2 nicht erfaßten gefahrdrohenden Übelstände hat die Gemeinde der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.Die bei den BegehungenErkundungen (Paragraph 6, Absatz eins,) allenfalls wahrgenommenen von Paragraph 6, Absatz 2, nicht erfaßten gefahrdrohenden Übelstände hat die Gemeinde der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten