§ 9 K-LFG

Kärntner Landes-Forstgesetz 1979 - K-LFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.11.2024 bis 31.12.9999
§ 9

Die bei den Begehungen (§ 6 Abs 1) allenfalls wahrgenommenen von § 6 Abs 2 nicht erfaßten gefahrdrohenden Übelstände hat die Gemeinde der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

Stand vor dem 28.11.2024

In Kraft vom 01.10.1979 bis 28.11.2024
§ 9

Die bei den Begehungen (§ 6 Abs 1) allenfalls wahrgenommenen von § 6 Abs 2 nicht erfaßten gefahrdrohenden Übelstände hat die Gemeinde der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

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