(1) Durchfließt ein Wildbach das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit und den größtmöglichen Erfolg die Reihenfolge der Arbeiten zur Beseitigung der vorgefundenen Übelstände zu bestimmen, wenn dies im Hinblick auf die Art der Übelstände erforderlich erscheint.
(2) Durchfließt ein Wildbach das Gebiet zweier oder mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden und gelangen diese zu keinem Einvernehmen, so geht die Zuständigkeit nach Abs 1 auf den Landeshauptmann über.
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