§ 7 K-LFG

K-LFG - Kärntner Landes-Forstgesetz 1979 - K-LFG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

§ 7

 

(1) Durchfließt ein Wildbach das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit und den größtmöglichen Erfolg die Reihenfolge der Arbeiten zur Beseitigung der vorgefundenen Übelstände zu bestimmen, wenn dies im Hinblick auf die Art der Übelstände erforderlich erscheint.

 

(2) Durchfließt ein Wildbach das Gebiet zweier oder mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden und gelangen diese zu keinem Einvernehmen, so geht die Zuständigkeit nach Abs 1 auf den Landeshauptmann über.

In Kraft seit 01.10.1979 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 K-LFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 K-LFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 K-LFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 K-LFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 K-LFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-LFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 K-LFG
§ 8 K-LFG