2. Abschnitt
Sonderbestimmungen im Hochwasserbereich von Wildbächen
(1) Die Lagerung von Gegenständen - abgesehen von Holzlagerungen im Zuge von Bringungen (§ 58 Abs 3 Forstgesetz 1975) -, durch die der Hochwasserabfluß eines Wildbaches beeinträchtigt wird, ist verboten.
(2) Eine Beeinträchtigung im Sinne des Abs 1 liegt nicht vor, wenn durch die Lagerung unter Bedachtnahme auf die erfahrungsgemäßen Hochwasserstände und unter Berücksichtigung der Menge und des Zeitpunktes der Lagerung keine Verklausungen entstehen können und die Beschädigung von Ufern, Brücken, Schutz- und Regulierungsbauten ausgeschlossen erscheint.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Grundstückseigentümers festzustellen, ob durch eine Lagerung (Abs 1) der Hochwasserabfluß eines Wildbaches beeinträchtigt wird.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Beseitigung von Lagerungen, die entgegen den Bestimmungen des Abs 1 erfolgt sind, binnen angemessen festzusetzender Frist gegenüber dem Eigentümer der gelagerten Gegenstände - kann dieser nicht ermittelt werden, gegenüber dem Grundeigentümer - zu verfügen.
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