§ 15 K-LFG

K-LFG - Kärntner Landes-Forstgesetz 1979 - K-LFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

4. Abschnitt

Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

 

§ 15

 

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

gegen das Verbot des § 4 Abs 1 verstößt,

b)

die Bestimmungen des § 5 übertritt.

 

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7260 Euro zu bestrafen.

In Kraft seit 01.10.1979 bis 31.12.9999
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