(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Waldeigentümers zum Schutz des Waldes und seiner Produkte geeignete Personen als Forstschutzorgane mit Bescheid zu bestellen.
(2) Im Antrag ist der Bereich, der vom Forstschutzorgan beaufsichtigt werden soll (Dienstbereich) anzugeben.
(3) Als Forstschutzorgane dürfen nur Personen bestellt werden, bei denen die Voraussetzungen nach § 110 des Forstgesetzes 1975 vorliegen.
(4) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 110 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 ist von einem Waldeigentümer anlässlich einer Befragung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nachzuweisen.
(5) Die erforderliche Vertrauenswürdigkeit gemäß § 110 Abs. 1 lit. a des Forstgesetzes 1975 liegt jedenfalls nicht bei Personen vor, die wegen eines Verbrechens gegen Leib und Leben oder gegen fremdes Vermögen, wegen eines Vergehens gegen Leib und Leben durch unvorsichtige Handhabung von Schusswaffen, Munition oder anderen Explosivstoffen oder wegen des Vergehens des Eingriffs oder des schweren Eingriffs in ein fremdes Jagd- oder Fischereirecht, des Verbrechens der Gewaltanwendung als Wilderer oder eines sonstigen Vergehens gegen fremdes Vermögen oder die sonst von einem ordentlichen Gericht zu einer mindestens sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, solange die Verurteilungen nicht getilgt sind und nach der Eigenart der gerichtlich strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlich gerichtlich strafbaren Handlung zu befürchten ist.
0 Kommentare zu § 11 K-LFG