§ 2 K-LFG

K-LFG - Kärntner Landes-Forstgesetz 1979 - K-LFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsIn besonders begründeten Fällen hat die Bezirksverwaltungsbehörde, unbeschadet sonstiger bundes- oder landesgesetzlich erforderlicher Voraussetzungen, auf Antrag des Grundstückseigentümers mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des § 1 zu bewilligen (§ 15 Abs. 3 Forstgesetz 1975), wenn das Interesse an den Erfordernissen des Gemeinwohles die aus dieser Teilung für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung zu erwartenden Nachteile erheblich überwiegt.In besonders begründeten Fällen hat die Bezirksverwaltungsbehörde, unbeschadet sonstiger bundes- oder landesgesetzlich erforderlicher Voraussetzungen, auf Antrag des Grundstückseigentümers mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Paragraph eins, zu bewilligen (Paragraph 15, Absatz 3, Forstgesetz 1975), wenn das Interesse an den Erfordernissen des Gemeinwohles die aus dieser Teilung für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung zu erwartenden Nachteile erheblich überwiegt.
  2. (2)Absatz 2Die Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Abs. 1 ist insbesondere gegeben,Die Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Absatz eins, ist insbesondere gegeben,
    1. a)Litera awenn für einen Teil des Grundstückes bereits
      1. 1. eineeins Punkt e, i, n, erechtskräftige dauernde Rodungsbewilligung gemäß §§ 17 und 18 des Forstgesetzes 1975 erteilt wurde oderrechtskräftige dauernde Rodungsbewilligung gemäß Paragraphen 17 und 18 des Forstgesetzes 1975 erteilt wurde oder
      2. 2. eine2 Punkt e, i, n, eangemeldete dauernde Rodung dieser Grundfläche gemäß § 17a Abs. 1 Z 3 des Forstgesetzes 1975 durchgeführt werden darf, angemeldete dauernde Rodung dieser Grundfläche gemäß Paragraph 17 a, Absatz eins, Ziffer 3, des Forstgesetzes 1975 durchgeführt werden darf,
    2. undunddie Teilung jeweils entlang der in der Rodungsbewilligung oder der Rodungsanmeldung enthaltenen Grenzen erfolgen soll;
    3. b)Litera bwenn verwaltungsbehördlich oder verwaltungsgerichtlich hinsichtlich eines Teils eines Grundstückes festgestellt wurde, dass es sich nicht um Wald handelt (§ 5 Forstgesetz 1975) und die Teilung entlang der in der Feststellung beschriebenen Grenzen erfolgen soll;wenn verwaltungsbehördlich oder verwaltungsgerichtlich hinsichtlich eines Teils eines Grundstückes festgestellt wurde, dass es sich nicht um Wald handelt (Paragraph 5, Forstgesetz 1975) und die Teilung entlang der in der Feststellung beschriebenen Grenzen erfolgen soll;
    4. c)Litera cwenn eine Waldfläche auf einem durch die Teilung entstehenden Grundstück zwar nicht das Mindestmaß nach § 1 Abs. 2 aufweist, aberwenn eine Waldfläche auf einem durch die Teilung entstehenden Grundstück zwar nicht das Mindestmaß nach Paragraph eins, Absatz 2, aufweist, aber
      1. 1.Ziffer einsdieses Grundstück einem benachbarten Grundstück so angeschlossen werden soll, dass es nach der Durchführung des Zusammenschlusses mit dem benachbarten Grundstück ein neues Grundstück bildet, auf dem die Waldfläche des angeschlossenen Grundstückes mit der Waldfläche des benachbarten Grundstückes eine geschlossene Waldfläche ergibt, die dem Mindestausmaß nach § 1 Abs. 2 entspricht, oderdieses Grundstück einem benachbarten Grundstück so angeschlossen werden soll, dass es nach der Durchführung des Zusammenschlusses mit dem benachbarten Grundstück ein neues Grundstück bildet, auf dem die Waldfläche des angeschlossenen Grundstückes mit der Waldfläche des benachbarten Grundstückes eine geschlossene Waldfläche ergibt, die dem Mindestausmaß nach Paragraph eins, Absatz 2, entspricht, oder
      2. 2.Ziffer 2die Teilung eine zweckmäßige zukünftige Waldbewirtschaftung auf dem durch die Teilung entstehenden Grundstück wesentlich erleichtert,
    5. d)Litera dwenn die Teilung für die Errichtung von Anlagen der militärischen Landesverteidigung erforderlich ist,
    6. e)Litera ewenn die Teilung als Folge einer Enteignung zugunsten einer Gebietskörperschaft erfolgt,
    7. f)Litera f(entfällt)
  3. (3)Absatz 3Dem Antrag auf Bewilligung einer Ausnahme ist ein Plan im Sinne des Liegenschaftsteilungsgesetzes anzuschließen. In den Fällen des Abs. 2 lit. c hat aus dem Plan auch die Vereinigung des durch die Teilung entstehenden Grundstückes mit dem benachbarten Grundstück zu einem neuen Grundstück hervorzugehen.Dem Antrag auf Bewilligung einer Ausnahme ist ein Plan im Sinne des Liegenschaftsteilungsgesetzes anzuschließen. In den Fällen des Absatz 2, Litera c, hat aus dem Plan auch die Vereinigung des durch die Teilung entstehenden Grundstückes mit dem benachbarten Grundstück zu einem neuen Grundstück hervorzugehen.
  4. (4)Absatz 4Vom Teilungsverbot nach Abs. 1 sind Teilungen ausgenommen, auf die die Voraussetzungen des § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes zutreffen (§ 15 Abs. 2 Forstgesetz 1975).Vom Teilungsverbot nach Absatz eins, sind Teilungen ausgenommen, auf die die Voraussetzungen des Paragraph 15, des Liegenschaftsteilungsgesetzes zutreffen (Paragraph 15, Absatz 2, Forstgesetz 1975).
  5. (5)Absatz 5Wird ein Plan nicht innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Rechtskraft der Genehmigung grundbücherlich durchgeführt oder wird keine Bescheinigung des Vermessungsamtes gemäß § 39 Abs. 3 des Vermessungsgesetzes erteilt, tritt die Genehmigung außer Kraft.Wird ein Plan nicht innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Rechtskraft der Genehmigung grundbücherlich durchgeführt oder wird keine Bescheinigung des Vermessungsamtes gemäß Paragraph 39, Absatz 3, des Vermessungsgesetzes erteilt, tritt die Genehmigung außer Kraft.
In Kraft seit 29.11.2024 bis 31.12.9999
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