(1) Die Teilung von Grundstücken, die zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweisen, ist verboten, wenn durch die Teilung Grundflächen mit der Benützungsart Wald betroffen sind und Grundstücke entstehen, auf denen die Waldfläche das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß unterschreitet (§ 15 Abs. 1 Forstgesetz 1975).
(2) Das Mindestausmaß (Abs. 1) einer zusammenhängenden Waldfläche auf den durch die Teilung entstehenden Grundstücken muß - bei einer Mindestbreite von 40 m - 1 ha betragen.
(1) In besonders begründeten Fällen hat die Bezirksverwaltungsbehörde, unbeschadet sonstiger bundes- oder landesgesetzlich erforderlicher Voraussetzungen, auf Antrag des Grundstückseigentümers mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des § 1 zu bewilligen (§ 15 Abs. 3 Forstgesetz 1975), wenn das Interesse an den Erfordernissen des Gemeinwohles die aus dieser Teilung für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung zu erwartenden Nachteile erheblich überwiegt.
(2) Die Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Abs. 1 ist insbesondere gegeben,
a) | wenn für einen Teil des Grundstückes bereits | |||||||||
1. eine | rechtskräftige dauernde Rodungsbewilligung gemäß §§ 17 und 18 des Forstgesetzes 1975 erteilt wurde oder | |||||||||
2. eine | angemeldete dauernde Rodung dieser Grundfläche gemäß § 17a Abs. 1 Z 3 des Forstgesetzes 1975 durchgeführt werden darf, | |||||||||
und | die Teilung jeweils entlang der in der Rodungsbewilligung oder der Rodungsanmeldung enthaltenen Grenzen erfolgen soll; | |||||||||
b) | wenn verwaltungsbehördlich oder verwaltungsgerichtlich hinsichtlich eines Teils eines Grundstückes festgestellt wurde, dass es sich nicht um Wald handelt (§ 5 Forstgesetz 1975) und die Teilung entlang der in der Feststellung beschriebenen Grenzen erfolgen soll; | |||||||||
c) | wenn eine Waldfläche auf einem durch die Teilung entstehenden Grundstück zwar nicht das Mindestmaß nach § 1 Abs. 2 aufweist, aber | |||||||||
1. | dieses Grundstück einem benachbarten Grundstück so angeschlossen werden soll, dass es nach der Durchführung des Zusammenschlusses mit dem benachbarten Grundstück ein neues Grundstück bildet, auf dem die Waldfläche des angeschlossenen Grundstückes mit der Waldfläche des benachbarten Grundstückes eine geschlossene Waldfläche ergibt, die dem Mindestausmaß nach § 1 Abs. 2 entspricht, oder | |||||||||
2. | die Teilung eine zweckmäßige zukünftige Waldbewirtschaftung auf dem durch die Teilung entstehenden Grundstück wesentlich erleichtert, | |||||||||
d) | wenn die Teilung für die Errichtung von Anlagen der militärischen Landesverteidigung erforderlich ist, | |||||||||
e) | wenn die Teilung als Folge einer Enteignung zugunsten einer Gebietskörperschaft erfolgt, | |||||||||
f) | wenn auf einem Teil eines Grundstückes eine Rodung gemäß § 17a Forstgesetz 1975, angemeldet wurde, die Teilung entlang der in der Anmeldung beschriebenen Grenzen erfolgen soll und die Behörde nicht innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anmeldung bei ihr mitteilt, dass die Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nach § 17 nicht durchgeführt werden darf. |
(3) Dem Antrag auf Bewilligung einer Ausnahme ist ein Plan im Sinne des Liegenschaftsteilungsgesetzes anzuschließen. In den Fällen des Abs. 2 lit. c hat aus dem Plan auch die Vereinigung des durch die Teilung entstehenden Grundstückes mit dem benachbarten Grundstück zu einem neuen Grundstück hervorzugehen.
(4) Vom Teilungsverbot nach Abs. 1 sind Teilungen ausgenommen, auf die die Voraussetzungen des § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes zutreffen (§ 15 Abs. 2 Forstgesetz 1975).
(5) Wird ein Plan nicht innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Rechtskraft der Genehmigung grundbücherlich durchgeführt oder wird keine Bescheinigung des Vermessungsamtes gemäß § 39 Abs. 3 des Vermessungsgesetzes erteilt, tritt die Genehmigung außer Kraft.
2. Abschnitt
Sonderbestimmungen im Hochwasserbereich von Wildbächen
(1) Die Lagerung von Gegenständen - abgesehen von Holzlagerungen im Zuge von Bringungen (§ 58 Abs 3 Forstgesetz 1975) -, durch die der Hochwasserabfluß eines Wildbaches beeinträchtigt wird, ist verboten.
(2) Eine Beeinträchtigung im Sinne des Abs 1 liegt nicht vor, wenn durch die Lagerung unter Bedachtnahme auf die erfahrungsgemäßen Hochwasserstände und unter Berücksichtigung der Menge und des Zeitpunktes der Lagerung keine Verklausungen entstehen können und die Beschädigung von Ufern, Brücken, Schutz- und Regulierungsbauten ausgeschlossen erscheint.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Grundstückseigentümers festzustellen, ob durch eine Lagerung (Abs 1) der Hochwasserabfluß eines Wildbaches beeinträchtigt wird.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Beseitigung von Lagerungen, die entgegen den Bestimmungen des Abs 1 erfolgt sind, binnen angemessen festzusetzender Frist gegenüber dem Eigentümer der gelagerten Gegenstände - kann dieser nicht ermittelt werden, gegenüber dem Grundeigentümer - zu verfügen.
(1) Jeder Waldbesitzer, in dessen Wald eine Holznutzung vorgenommen wird, ist mit dem Schlag- oder Bringungsunternehmer und dem Ersteher des Holzes zur ungeteilten Hand verpflichtet, die während der Fällung oder Bringung des Holzes in den Hochwasserbereich eines Wildbaches gelangten Baumstämme und Abfälle ohne unnötigen Aufschub unschädlich zu verbringen.
(2) (entfällt)
(3) Jeder Waldeigentümer ist verpflichtet, auch das nicht aus einer Holznutzung herrührende, jedoch aus seinem Wald stammende Holz, das in das Bett eines Wildbaches oder in dessen Hochwasserbereich gelangt ist, zu beseitigen. Der Waldeigentümer ist überdies verpflichtet, den den Wasserablauf gefährdenden Bewuchs über Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde zu entfernen.
(1) Jede Gemeinde, durch deren Gebiet ein Wildbach fließt, ist verpflichtet, diesen samt Zuflüssen innerhalb der in ihrem Gebiet gelegenen Strecken jährlich mindestens einmal, und zwar tunlichst im Frühjahr nach der Schneeschmelze, begehen zu lassen und dies der Bezirksverwaltungsbehörde mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen (§ 101 Abs. 6 erster Satz Forstgesetz 1975).
(2) Die Beseitigung vorgefundener Übelstände, wie insbesondere das Vorhandensein von Holz oder anderen den Wasserablauf hemmenden Gegenständen, hat die Gemeinde sofort zu veranlassen (§ 101 Abs. 6 zweiter Satz Forstgesetz 1975). Sofern ein Verpflichteter festgestellt werden kann, kann die Gemeinde diesem die Beseitigung mit Bescheid auftragen.
(3) Kann ein zur Beseitigung des Übelstandes (Abs. 2) Verpflichteter nicht festgestellt werden, so obliegt diese der Gemeinde, der hieraus ein Anspruch auf Ersatz des Aufwandes gegen den zur Beseitigung Verpflichteten erwächst, wenn dieser nachträglich festgestellt werden kann.
(4) Bei Gefahr im Verzug hat die Gemeinde das Wildbachbett unverzüglich von den im Abs. 2 angeführten Gegenständen - liegt eine Verpflichtung zur Räumung gemäß § 5 vor, auf Kosten der Verpflichteten - zu räumen.
(1) Durchfließt ein Wildbach das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit und den größtmöglichen Erfolg die Reihenfolge der Arbeiten zur Beseitigung der vorgefundenen Übelstände zu bestimmen, wenn dies im Hinblick auf die Art der Übelstände erforderlich erscheint.
(2) Durchfließt ein Wildbach das Gebiet zweier oder mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden und gelangen diese zu keinem Einvernehmen, so geht die Zuständigkeit nach Abs 1 auf den Landeshauptmann über.
Über das Ereignis der Begehung über allfällige Veranlassungen und über deren Erfolg hat die Gemeinde der Bezirksverwaltungsbehörde zu berichten (§ 101 Abs 6 letzter Satz Forstgesetz 1975).
Die bei den Begehungen (§ 6 Abs 1) allenfalls wahrgenommenen von § 6 Abs 2 nicht erfaßten gefahrdrohenden Übelstände hat die Gemeinde der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Die von der Gemeinde nach diesem Abschnitt zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Waldeigentümers zum Schutz des Waldes und seiner Produkte geeignete Personen als Forstschutzorgane mit Bescheid zu bestellen.
(2) Im Antrag ist der Bereich, der vom Forstschutzorgan beaufsichtigt werden soll (Dienstbereich) anzugeben.
(3) Als Forstschutzorgane dürfen nur Personen bestellt werden, bei denen die Voraussetzungen nach § 110 des Forstgesetzes 1975 vorliegen.
(4) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 110 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 ist von einem Waldeigentümer anlässlich einer Befragung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nachzuweisen.
(5) Die erforderliche Vertrauenswürdigkeit gemäß § 110 Abs. 1 lit. a des Forstgesetzes 1975 liegt jedenfalls nicht bei Personen vor, die wegen eines Verbrechens gegen Leib und Leben oder gegen fremdes Vermögen, wegen eines Vergehens gegen Leib und Leben durch unvorsichtige Handhabung von Schusswaffen, Munition oder anderen Explosivstoffen oder wegen des Vergehens des Eingriffs oder des schweren Eingriffs in ein fremdes Jagd- oder Fischereirecht, des Verbrechens der Gewaltanwendung als Wilderer oder eines sonstigen Vergehens gegen fremdes Vermögen oder die sonst von einem ordentlichen Gericht zu einer mindestens sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, solange die Verurteilungen nicht getilgt sind und nach der Eigenart der gerichtlich strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlich gerichtlich strafbaren Handlung zu befürchten ist.
(1) Die Forstschutzorgane sind von der Bezirksverwaltungsbehörde vor dem Antritt ihres Dienstes auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben. Nach der Angelobung ist ihnen von der Bezirksverwaltungsbehörde eine schriftliche Bestätigung über ihre Eigenschaft als Forstschutzorgan (Dienstausweis) sowie ein Dienstabzeichen auszufolgen. Im Dienstausweis ist auch der Bereich anzuführen, der vom Forstschutzorgan beaufsichtigt werden soll (§ 11 Abs. 1) und daß es berechtigt ist, das Dienstabzeichen zu führen.
(2) Das Dienstabzeichen hat das Landeswappen und die Bezeichnung “Forstschutzorgan” zu enthalten.
(3) Die Landesregierung hat die näheren Bestimmungen über die Angelobung, den Dienstausweis und das Dienstabzeichen durch Verordnung zu regeln.
(1) Die Bestellung zum Forstschutzorgan erlischt durch
a) | Widerruf (Abs. 2), | |||||||||
b) | Verzicht (Abs. 3) oder | |||||||||
c) | Tod. |
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung zum Forstschutzorgan mit Bescheid zu widerrufen, wenn
a) | das Forstschutzorgan nicht mehr entscheidungsfähig ist, | |||||||||
b) | das Forstschutzorgan nicht mehr die für die Ausübung des Forstschutzdienstes erforderliche geistige, charakterliche oder körperliche Eignung oder die erforderliche Vertrauenswürdigkeit besitzt, | |||||||||
c) | das Forstschutzorgan schwer oder wiederholt seine Pflichten verletzt hat oder ein mit der Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat, | |||||||||
d) | nachträglich ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der eine Bestellung ausgeschlossen hätte oder | |||||||||
e) | der Waldeigentümer dies beantragt oder eine Mitteilung nach § 116 Abs. 2 des Forstschutzgesetzes 1975 über die Beendigung der Tätigkeit eines Forstschutzorgans erstattet wird. |
(3) Ein Forstschutzorgan kann auf seine Bestellung verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Willenserklärung bei der Bezirksverwaltungsbehörde unwiderruflich und – sofern in der Verzichtserklärung kein späterer Zeitpunkt angegeben ist – wirksam. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Waldeigentümer hiervon unverzüglich schriftlich zu verständigen.
(4) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zurückzustellen, wenn die Bestellung zum Forstschutzorgan erloschen ist (Abs. 1). Erfolgt keine unverzügliche Zurückstellung, hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Dienstabzeichen und den Dienstausweis einzuziehen.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zur Besorgung der ihr aufgrund dieses Gesetzes aufgetragenen Aufgaben ein Verzeichnis der von ihr bestellten und angelobten Forstschutzorgane zu führen. Das Verzeichnis kann personenbezogene Daten der Forstschutzorgane, die für die Vollziehung der im ersten Satz normierten Aufgaben erforderlich sind, enthalten. Diese sind zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
Die Waldeigentümer sind verpflichtet, jede Änderung hinsichtlich des Dienstbereiches oder im Stand der Forstschutzorgane unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.
4. Abschnitt
Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) | gegen das Verbot des § 4 Abs 1 verstößt, | |||||||||
b) | die Bestimmungen des § 5 übertritt. |
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7260 Euro zu bestrafen.
Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Forstschutzorgane bestätigt sind, gelten als Forstschutzorgane im Sinne dieses Gesetzes.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:
a) | Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016; | |||||||||
b) | Liegenschaftsteilungsgesetz – Lieg.Teil.G, BGBl. Nr. 3/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013; | |||||||||
c) | Vermessungsgesetz – VermG, BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2016. |
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) als Forstschutzorgane bestätigt sind, gelten als bestellte Forstschutzorgane im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Die Landesregierung hat die gemäß § 12 Abs. 3 des Kärntner Landes-Forstgesetzes 1979, LGBl. Nr. 77/1979, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2014, erlassene Verordnung der Landesregierung über die Angelobung, den Dienstausweis und das Dienstabzeichen von Forstschutzorganen, LGBl. Nr. 104/1979, binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.
Gesetz vom 18. Juni 1979, mit dem einzelne forstrechtliche
Bestimmungen erlassen werden (Kärntner Landes-Forstgesetz 1979
- K-LFG)
StF: LGBl Nr 77/1979
Änderung
LGBl Nr 8/1989
LGBl Nr 66/1993 (EWR-Anpassung)
LGBl Nr 99/1979 (DFB)
LGBl Nr 86/1981 (VfGH)
LGBl Nr 30/1986 (VfGH)
LGBl Nr 21/1989 (DFB)
1. | Abschnitt (Teilung von Waldgrundstücken) | |||||||||
§§ 1 - 2 | ||||||||||
§ 3 (entfällt) | ||||||||||
2. | Abschnitt (Sonderbestimmungen im Hochwasserbereich von Wildbächen) | |||||||||
§§ 4 - 10 | ||||||||||
3. | Abschnitt (Forstschutzorgane) | |||||||||
§§ 11 -14 | ||||||||||
4. | Abschnitt (Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen) §§ 15 - 17 | |||||||||
§ 18 Verweise |
ANM zu § 11: § 11 Abs. 2a wurde zufolge des Titels des Gesetzes LGBl Nr 66/1993 “im Hinblick auf das EWR-Recht” eingefügt.
ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 68/2010 wurden folgende
Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Auf Pläne, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht im Geschäftsregister der Vermessungsbehörde gespeichert sind, und auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig sind, ist § 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2003, anzuwenden.