(1) Jeder Waldbesitzer, in dessen Wald eine Holznutzung vorgenommen wird, ist mit dem Schlag- oder Bringungsunternehmer und dem Ersteher des Holzes zur ungeteilten Hand verpflichtet, die während der Fällung oder Bringung des Holzes in den Hochwasserbereich eines Wildbaches gelangten Baumstämme und Abfälle ohne unnötigen Aufschub unschädlich zu verbringen.
(2) (entfällt)
(3) Jeder Waldeigentümer ist verpflichtet, auch das nicht aus einer Holznutzung herrührende, jedoch aus seinem Wald stammende Holz, das in das Bett eines Wildbaches oder in dessen Hochwasserbereich gelangt ist, zu beseitigen. Der Waldeigentümer ist überdies verpflichtet, den den Wasserablauf gefährdenden Bewuchs über Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde zu entfernen.
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