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(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Waldeigentümers zum Schutz des Waldes und seiner Produkte geeignete Personen als Forstschutzorgane mit Bescheid zu bestätigenbestellen.
(2) Im Antrag ist der Bereich, der vom Forstschutzorgan beaufsichtigt werden soll (Dienstbereich) anzugeben. Die Bestätigung darf
(3) Als Forstschutzorgane dürfen nur versagtPersonen bestellt werden, wenn einebei denen die Voraussetzungen nach § 110 des Forstgesetzes 1975 vorliegen.
(4) Das Vorliegen der imVoraussetzungen gemäß § 110 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen nicht gegebendes Forstgesetzes 1975 ist von einem Waldeigentümer anlässlich einer Befragung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nachzuweisen.
(5) Die Bestätigung des Waldeigentümers als Forstschutzorgan darf nur versagt werden, wenn eine der imerforderliche Vertrauenswürdigkeit gemäß § 110 Abs. 21 lit. a angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist oder der Nachweis der erforderlichen praktischen und technischen Kenntnisse über den Forstschutzdienst sowie über die Rechte und Pflichten einer öffentlichen Wache nicht erbracht werden kann.
(2) Als Forstschutzorgan sind zu bestätigen:
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(3) Beantragt ein Waldeigentümer die Bestätigung als Forstschutzorgan, so erfüllt er unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 lit. a die für die Betrauung mit der Funktion eines Forstschutzorganes erforderliche Voraussetzung bereits dann, wenn er über die für die Erfüllung der Aufgaben eines Forstschutzorganes notwendigen praktischen und technischen Kenntnisse verfügt, die zumindest denen eines Forstarbeiters (Abs. 2 lit. d) entsprechen müssen, sowie mit den Aufgaben eines Organs der öffentlichen Aufsicht vertraut ist, und eine von der Bezirksverwaltungsbehörde durchgeführte Befragung das Vorliegen dieser Voraussetzungen ergeben hat.
(4) Die Vertrauenswürdigkeit (Abs. 2 lit. a)Forstgesetzes 1975 liegt jedenfalls nicht vor bei Personen vor, die wegen eines Verbrechens gegen Leib und Leben oder gegen fremdes Vermögen, wegen eines Vergehens gegen Leib und Leben durch unvorsichtige Handhabung von Schusswaffen, Munition oder anderen Explosivstoffen oder wegen des Vergehens des Eingriffs oder des schweren EingriffesEingriffs in ein fremdes Jagd- oder Fischereirecht, des Verbrechens der Gewaltanwendung als Wilderer oder eines sonstigen Vergehens gegen fremdes Vermögen oder die sonst von einem ordentlichen Gericht zu einer mindestens sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, solange die Verurteilungen nicht getilgt sind und nach der Eigenart der gerichtlich strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichenähnlich gerichtlich strafbaren Handlung zu befürchten ist.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Waldeigentümers zum Schutz des Waldes und seiner Produkte geeignete Personen als Forstschutzorgane mit Bescheid zu bestätigenbestellen.
(2) Im Antrag ist der Bereich, der vom Forstschutzorgan beaufsichtigt werden soll (Dienstbereich) anzugeben. Die Bestätigung darf
(3) Als Forstschutzorgane dürfen nur versagtPersonen bestellt werden, wenn einebei denen die Voraussetzungen nach § 110 des Forstgesetzes 1975 vorliegen.
(4) Das Vorliegen der imVoraussetzungen gemäß § 110 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen nicht gegebendes Forstgesetzes 1975 ist von einem Waldeigentümer anlässlich einer Befragung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nachzuweisen.
(5) Die Bestätigung des Waldeigentümers als Forstschutzorgan darf nur versagt werden, wenn eine der imerforderliche Vertrauenswürdigkeit gemäß § 110 Abs. 21 lit. a angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist oder der Nachweis der erforderlichen praktischen und technischen Kenntnisse über den Forstschutzdienst sowie über die Rechte und Pflichten einer öffentlichen Wache nicht erbracht werden kann.
(2) Als Forstschutzorgan sind zu bestätigen:
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(3) Beantragt ein Waldeigentümer die Bestätigung als Forstschutzorgan, so erfüllt er unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 lit. a die für die Betrauung mit der Funktion eines Forstschutzorganes erforderliche Voraussetzung bereits dann, wenn er über die für die Erfüllung der Aufgaben eines Forstschutzorganes notwendigen praktischen und technischen Kenntnisse verfügt, die zumindest denen eines Forstarbeiters (Abs. 2 lit. d) entsprechen müssen, sowie mit den Aufgaben eines Organs der öffentlichen Aufsicht vertraut ist, und eine von der Bezirksverwaltungsbehörde durchgeführte Befragung das Vorliegen dieser Voraussetzungen ergeben hat.
(4) Die Vertrauenswürdigkeit (Abs. 2 lit. a)Forstgesetzes 1975 liegt jedenfalls nicht vor bei Personen vor, die wegen eines Verbrechens gegen Leib und Leben oder gegen fremdes Vermögen, wegen eines Vergehens gegen Leib und Leben durch unvorsichtige Handhabung von Schusswaffen, Munition oder anderen Explosivstoffen oder wegen des Vergehens des Eingriffs oder des schweren EingriffesEingriffs in ein fremdes Jagd- oder Fischereirecht, des Verbrechens der Gewaltanwendung als Wilderer oder eines sonstigen Vergehens gegen fremdes Vermögen oder die sonst von einem ordentlichen Gericht zu einer mindestens sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, solange die Verurteilungen nicht getilgt sind und nach der Eigenart der gerichtlich strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichenähnlich gerichtlich strafbaren Handlung zu befürchten ist.