§ 9 K-KFördG 2001

K-KFördG 2001 - Kärntner Kulturförderungsgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

§ 9

Fachbeiräte

 

(1) Die jeweils für einen Fachbereich (§ 8 Abs 1) bestellten Mitglieder des Kulturgremiums bilden einen Fachbeirat.

 

(2) Einem Fachbeirat obliegt die Vorberatung von Angelegenheiten, die ihm vom Kulturgremium übertragen wurden. Darüber hinaus hat der Fachbeirat das Recht, für seinen Fachbereich Stellungnahmen der im § 7 Abs 3 umschriebenen Art abzugeben.

 

(3) Dem Fachbeirat nach § 8 Abs 1 lit f kommt gemeinsam mit dem Fachbeirat nach § 8 Abs 1 lit a auch die Aufgabe zu, die Landesregierung bei der künstlerischen Ausgestaltung von Bauvorhaben (§ 4 Abs 2) zu beraten. Beschließende Stimme kommt den Mitgliedern beider Beiräte, einem Vertreter des Bauherrn und dem Architekten des konkreten Bauvorhabens zu. Zu diesen Beratungen hat der Vorsitzende des Beirates nach § 8 Abs 1 lit f einzuladen; ihm kommt auch die Vorsitzführung zu.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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