§ 6 K-KFördG 2001 Bericht über die Förderung

K-KFördG 2001 - Kärntner Kulturförderungsgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Landesregierung hat in jedem Kalenderjahr einen Bericht über die Kulturförderung des Landes Kärnten herauszugeben und zu veröffentlichen, in dem insbesondere auch über die Verwendung der für die Kulturförderung zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel des Landes zu berichten ist.

(2) Die Landesregierung ist verpflichtet, den Bericht nach Abs. 1 den Mitgliedern des Kärntner Landtages sowie allen Förderungswerbern und den geförderten Personen und Einrichtungen über deren Wunsch kostenlos zur Verfügung zu stellen.

In Kraft seit 01.09.2013 bis 31.12.9999
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