Bereiche der Förderung
(1) Unter Bedachtnahme auf die Ziele des § 1 sind entsprechend der kulturpolitischen Bedeutung und der künstlerischen Qualität insbesondere zu fördern:
a) | Bildende Kunst und Design; | |||||||||
b) | Musik; | |||||||||
c) | Darstellende Kunst; | |||||||||
d) | Literatur; | |||||||||
e) | Architektur und Städtebau; | |||||||||
f) | Altstadterhaltung, Denkmalpflege, Ortsbildpflege; | |||||||||
g) | Wissenschaft und kulturelle Grundlagenforschung; | |||||||||
h) | Volkskultur- und Heimatpflege; | |||||||||
i) | elektronische Medien, Fotografie und Film; | |||||||||
j) | unkonventionelle Kulturäußerungen und avantgardistische Kulturarbeit; | |||||||||
k) | kulturelle Veranstaltungen und Präsentationen als Möglichkeit der Vermittlung des künstlerischen Schaffens; | |||||||||
l) | interkulturelle Zusammenarbeit. |
(2) Die in Abs 1 angeführte Reihung ist wertfrei.
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