(1) Die zivil- und prozessrechtlichen Wirkungen der Immunitätszusage richten sich nach dem Bundesgesetz über die vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut-Leihgaben zum Zweck der öffentlichen Ausstellung, BGBl. I Nr. 133/2003, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2006.
(2) Die Immunitätszusage kann weder zurückgenommen noch widerrufen werden.
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