§ 7 K-KFördG 2001

K-KFördG 2001 - Kärntner Kulturförderungsgesetz 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

2. Abschnitt

Kärntner Kulturgremium

 

§ 7

Einrichtung und Aufgaben

 

(1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen oder sonst bedeutsamen Fragen der Kulturpolitik wird beim Amt der Kärntner Landesregierung ein Beirat eingerichtet. Dieser Beirat führt die Bezeichnung "Kärntner Kulturgremium", im folgenden "Kulturgremium" genannt.

 

(2) Dem Kulturgremium obliegt neben den Aufgaben nach Abs 1 die Abgabe von Stellungnahmen

 

a)

zu Entwürfen von Landesgesetzen und Verordnungen des Landes, die überwiegend kulturelle Belange betreffen, im Rahmen des Begutachtungsverfahrens;

b)

zu Richtlinien für die Durchführung jeder Art von Kulturförderung;

c)

zu kulturellen Großvorhaben des Landes, wie Bauten für Kulturzwecke und Landesausstellungen;

d)

vor ihrem Abschluss zu Verträgen über die Zusammenarbeit zweier oder mehrerer Länder, allenfalls auch mit dem Bund, in kulturellen Angelegenheiten;

e)

zum Jahresbericht über die Kulturförderung (§ 6) und zu sonstigen Abschlussberichten über kulturelle Aktivitäten des Landes;

f)

zu allen sonstigen kulturellen Angelegenheiten, wenn das Kulturgremium von der Landesregierung um eine Stellungnahme ersucht wird.

 

(3) Dem Kulturgremium kommt im Rahmen seiner Beratungstätigkeit im Sinne des Abs 1 weiters die Aufgabe zu,

a)

von sich aus Stellungnahmen zu grundsätzlichen Fragen der Kulturpolitik abzugeben,

b)

der Landesregierung Vorschläge zur Lösung wichtiger Kulturprobleme und zur Verwirklichung größerer Kulturprojekte zu erstatten,

c)

die Landesregierung mit kulturpolitischen Zielvorstellungen und konkreten kulturellen Zielsetzungen zu befassen,

d)

Vorschläge für die Gestaltung von Richtlinien oder Verordnungen in Kulturangelegenheiten zu erstatten,

e)

Vorschläge zu erstatten, die geeignet erscheinen, die Kulturförderung des Landes sowie den Kontakt der Landesverwaltung zu den Kulturschaffenden und zur kulturinteressierten Bevölkerung zu verbessern.

 

(4) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben hat das Kulturgremium auch auf unkonventionelle Kulturäußerungen und avantgardistische Kulturarbeit Bedacht zu nehmen.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 K-KFördG 2001


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 K-KFördG 2001 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 K-KFördG 2001


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 K-KFördG 2001


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 K-KFördG 2001 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 K-KFördG 2001
§ 8 K-KFördG 2001