§ 18 K-KFördG 2001 Auskunft über Immunitätszusagen

K-KFördG 2001 - Kärntner Kulturförderungsgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Landesregierung muss auf Antrag Personen, die ein rechtliches Interesse an einem bestimmten Kulturgut glaubhaft machen, Auskunft über das Bestehen und die Dauer einer Immunitätszusage erteilen.

(2) Wird erst nach der Auskunftserteilung für ein bestimmtes Kulturgut gemäß Abs. 1 die Immunität für dieses zugesagt oder die Immunitätszusage verlängert, ist die Auskunft suchende Person davon zu benachrichtigen.

In Kraft seit 27.09.2011 bis 31.12.9999
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