1. Abschnitt
Kulturförderung
Zielsetzung
(1) Das Land Kärnten hat im Interesse des Landes und seiner Bewohner kulturelle Tätigkeiten zu fördern und zu unterstützen. Eine Förderung hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn kulturelle Tätigkeiten in Kärnten ausgeübt werden oder einen Bezug zu Kärnten haben.
(2) Das kulturelle Schaffen ist frei; Maßnahmen des Landes nach diesem Gesetz stellen einen Beitrag zur Sicherung dieser Freiheit dar. Personen und Personengruppen sollen zur Erbringung kultureller Leistungen produzierender und reproduzierender Art ermuntert werden.
(3) Die Kulturförderung des Landes schließt ein:
a) | die schöpferische Selbstentfaltung der Persönlichkeit durch kulturelle Betätigung zu unterstützen, | |||||||||
b) | das Recht jedes Menschen auf Teilnahme am kulturellen Leben der Gemeinschaft zu fördern, | |||||||||
c) | das zeitgemäße kulturelle Schaffen zu fördern, | |||||||||
d) | die kulturellen Errungenschaften und Einrichtungen der Bevölkerung allgemein zugänglich zu machen und das Verständnis für sie zu wecken, | |||||||||
e) | das kulturelle Erbe der Vergangenheit für die Gegenwart und Zukunft zu bewahren, | |||||||||
f) | die durch die verschiedenen ethnischen Einflüsse – einschließlich des Einflusses der slowenischen Volksgruppe – bedingte kulturelle Vielfalt der Kulturkreise Kärntens zu bewahren, | |||||||||
g) | die sinnvolle Erhaltung und zeitgemäße Belebung des Kärntner Kulturraumes einschließlich der Öffnung und Verbindung nach außen (Kulturaustausch). |
(4) Die Kulturförderung durch die Gemeinden ist eine Angelegenheit ihres eigenen Wirkungsbereiches. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten als Empfehlung für die Gemeinden zur Förderung der Kultur im örtlichen Bereich, insbesondere für die örtliche Volkskulturpflege und die künstlerische Ausgestaltung von Gemeindebauten.
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