§ 12 K-KFördG 2001

K-KFördG 2001 - Kärntner Kulturförderungsgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

§ 12

Vorschläge

 

(1) Für die Verleihung der Preise nach § 11 Abs 2 kommt den in Betracht kommenden Fachbeiräten (§ 8 Abs 1) ein Vorschlagsrecht zu.

 

(2) Für die Verleihung des Preises nach § 11 Abs 4 kommt dem Fachbeirat nach § 8 Abs 1 lit f ein Vorschlagsrecht zu. Zur Beratung über die Erstattung dieses Vorschlages hat der Fachbeirat die Ingenieurkammer für Kärnten und der Steiermark und die Zentralvereinigung der Architekten Österreichs einzuladen, je ein Mitglied mit beratender Stimme in den Fachbeirat zu entsenden.

 

(3) Werden Vorschläge nicht erstattet, erfolgt die Verleihung der Preise ohne Bedachtnahme auf Vorschläge.

In Kraft seit 09.04.2009 bis 31.12.9999
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