(1) Die Landesregierung hat alljährlich für besondere Leistungen auf kulturellem Gebiet Preise zu vergeben.
(1a) Bei der Vergabe der Preise ist ein angemessenes Verhältnis zwischen weiblichen und männlichen Preisträgern innerhalb der jeweiligen Gesetzgebungsperiode anzustreben
(2) Als Preise werden jedenfalls vergeben:
a) | aus den Fachbereichen nach § 8 Abs. 1, ausgenommen lit. f, | |||||||||
1. | ein Kulturpreis des Landes Kärnten; | |||||||||
2. | zwei Würdigungspreise des Landes Kärnten; | |||||||||
3. | acht Förderungspreise; |
b) aus dem Fachbereich nach § 8 Abs. 1 lit. f ein Würdigungspreis des Landes Kärnten.
(3) Je ein Förderungspreis ist jeweils für die Fachbereiche nach § 8 Abs. 1 lit. a bis c, e, g und h zu vergeben. Zwei Förderungspreise sind für den Fachbereich nach § 8 Abs. 1 lit. d zu vergeben und zwar getrennt nach Naturwissenschaften und Technische Wissenschaften einerseits und Geistes- und Sozialwissenschaften andererseits.
(4) Im Bereich Architektur, Denkmalpflege, Ortsbildpflege und Altstadtsanierung wird ein Kärntner Landesbaupreis vergeben.
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