(1) Das Kulturgremium besteht aus 24, 32 oder 40 Mitgliedern, die von der Landesregierung auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen sind. Je ein Achtel der Mitglieder ist jeweils aus nachstehenden Fachbereichen zu bestellen:
a) | Bildende Kunst, | |||||||||
b) | Literatur, | |||||||||
c) | Musik, | |||||||||
d) | Wissenschaft, | |||||||||
e) | Darstellende Kunst, | |||||||||
f) | Baukultur, | |||||||||
g) | Volkskultur, | |||||||||
h) | Elektronische Medien, Fotografie und Film. |
(2) Die Landesregierung hat durch öffentliche Ausschreibung Kultureinrichtungen und Kulturschaffende einzuladen, für die Mitgliedschaft im Kulturgremium geeignete Vertreter vorzuschlagen bzw. sich selbst zu bewerben.
(3) Die Bestellung der einzelnen Mitglieder hat unter Bedachtnahme auf die eingelangten Vorschläge zu erfolgen. Dabei ist eine zwischen Männern und Frauen ausgewogene Besetzung anzustreben. Lauten mehrere Vorschläge auf eine bestimmte Person, so sind diese Vorschläge besonders zu berücksichtigen. Dies gilt in gleicher Weise für Vorschläge, die von Kultureinrichtungen – einschließlich Kultureinrichtungen der slowenischen Volksgruppe – eingebracht werden, denen eine repräsentative Zahl von Kärntner Künstlern angehört. Mindestens zwei Drittel der Mitglieder sollen aus dem Kreis der ausübenden Kulturschaffenden bestellt werden.
(4) Die jeweilige Bestellung bedarf der Zustimmung des Betroffenen. Die Mitglieder des Kulturgremiums sind verpflichtet, ihr Amt unparteiisch auszuüben.
(5) Scheidet ein Mitglied während der laufenden Funktionsperiode aus, so hat die Landesregierung die erforderlichen Nachbestellungen unter Anwendung der Absätze 1 bis 5 für die restliche Funktionsperiode vorzunehmen.
(6) Eine Wiederbestellung eines Mitgliedes für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig.
(7) Für jedes Mitglied des Kulturgremiums ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(8) Die Namen der Mitglieder des Kulturgremiums sind in der “Kärntner Landeszeitung” kundzumachen.
(9) Die Mitgliedschaft im Kulturgremium ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder haben jedoch gegenüber dem Land Anspruch auf eine Reisekostenvergütung nach den für Landesbeamte der Dienstklasse VI geltenden Bestimmungen und ein angemessenes Sitzungsgeld; das Sitzungsgeld ist durch Verordnung von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung des Amtes festzulegen.
(10) Nach Ablauf der Funktionsperiode haben die Mitglieder des Kulturgremiums ihr Amt bis zur Bestellung der neuen Mitglieder weiterzuführen.
0 Kommentare zu § 8 K-KFördG 2001