(1) Dieser Abschnitt regelt die vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut-Leihgaben zum Zweck öffentlicher Ausstellungen.
(2) Dieser Abschnitt gilt nicht für Ausstellungen der Bundesmuseen.
(3) Die Zuständigkeiten des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes, den Angelegenheiten des Denkmalschutzes und des Ausfuhrverbotes für Kulturgut, werden von diesem Abschnitt nicht berührt.
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