(1) Die Landesregierung darf auf schriftlichen und begründeten Antrag der Leitung einer öffentlichen Ausstellung dem Leihgeber die vorübergehende sachliche Immunität des Kulturgutes rechtsverbindlich zusagen, wenn
a) | ausländisches Kulturgut vorübergehend für eine öffentliche Ausstellung in Kärnten ausgeliehen werden soll und | |||||||||
b) | die Ausstellung im öffentlichen Interesse liegt und | |||||||||
c) | der Antragsteller eine mit Nachweisen versehene schriftliche Erklärung abgibt, dass ihm nach sorgfältiger und zumutbarer Prüfung keine Gründe bekannt sind, die Dritte gegen den Rückgabeanspruch des Leihgebers geltend machen könnten. |
(2) Ein öffentliches Interesse im Sinne des Abs. 1 lit. b besteht insbesondere dann, wenn das betreffende Kulturgut
a) | ein wichtiger Teil der Ausstellung ist und | |||||||||
b) | ohne diese Zusagen nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Kosten ausgestellt werden könnte. |
(3) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Einfuhr des Kulturgutes zu stellen.
(4) Auf die Immunitätszusage besteht kein Rechtsanspruch.
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