§ 17 K-KFördG 2001 Dauer der Immunitätszusage

K-KFördG 2001 - Kärntner Kulturförderungsgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Die Immunitätszusage ist für die im Zusammenhang mit der Ausstellung erforderliche Zeit, längstens jedoch für ein Jahr ab der Einfuhr, zu erteilen. Soll das Kulturgut in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang auch in einem anderen Museum ausgestellt werden, ist die Zeit, für die die Immunitätszusage erteilt wird, mit dem für das jeweilige Museum zuständigen Organ abzustimmen.

In Kraft seit 27.09.2011 bis 31.12.9999
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