Die Immunitätszusage ist für die im Zusammenhang mit der Ausstellung erforderliche Zeit, längstens jedoch für ein Jahr ab der Einfuhr, zu erteilen. Soll das Kulturgut in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang auch in einem anderen Museum ausgestellt werden, ist die Zeit, für die die Immunitätszusage erteilt wird, mit dem für das jeweilige Museum zuständigen Organ abzustimmen.
0 Kommentare zu § 17 K-KFördG 2001