Kärntner Kulturförderungsgesetz 2001 (K-KFördG 2001) Fundstelle

K-KFördG 2001 - Kärntner Kulturförderungsgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Kärntner Kulturförderungsgesetz 2001 - K-KFördG 2001
StF: LGBl Nr 45/2002

Änderung

LGBl Nr 12/2009

LGBl Nr 80/2011

LGBl Nr 59/2013

1. Abschnitt Kulturförderung

§

1 Zielsetzung

§

2 Bereiche der Förderung

§

3 Förderungsgrundsätze

§

4 Förderungsmaßnahmen

§

5 Besondere Bestimmungen für die Förderung

§

6 Bericht über die Förderung

2. Abschnitt Kärntner Kulturgremium

§

7 Einrichtung und Aufgaben

§

8 Zusammensetzung und Bestellung

§

9 Fachbeiräte

§

10 Geschäftsführung des Kulturgremiums und der Fachbeiräte

3. Abschnitt Preise des Landes

§

11 Arten

§

12 Vorschläge

4. Abschnitt Vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut-

Leihgaben

§

13 Anwendungsbereich

§

14 Voraussetzungen für die Immunitätszusage

§

15 Form der Immunitätszusage

§

16 Wirkungen der Immunitätszusage

§

17 Dauer der Immunitätszusage

§

18 Auskunft über Immunitätszusagen

5. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

§

19 Datenverwendung

§

20 Sprachliche Gleichbehandlung

Übergangsbestimmungen

Anmerkung

Artikel VI der Wiederverlautbarungskundmachung,
LGBl Nr 45/2002, gibt folgende Übergangsbestimmung wieder:

Mit Artikel II Abs 2 des Gesetzes LGBl Nr 73/1998 wurde
folgende Übergangsbestimmung getroffen:

"(2) Die Landesregierung hat innerhalb von drei Monaten
nach dem Zeitpunkt nach Abs 1 die Mitglieder für den Fach-
bereich "darstellende Kunst" für die Dauer der im Zeitpunkt
nach Abs 1 noch laufenden Gesetzgebungsperiode des Land-
tages zu bestellen. Eine Bestellung für diesen Zeitraum ist
bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Wiederbestellung nach
§ 8 Abs 6 nicht zu berücksichtigen."

In Kraft seit 09.04.2009 bis 31.12.9999
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