§ 71 K-KAO

K-KAO - Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 71

Öffentliche Sonderkrankenanstalten für
Psychiatrie und Abteilungen für Psychiatrie
in öffentlichen Krankenanstalten

 

(1) Abteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie sind zur Aufnahme psychisch Kranker bestimmt.

 

(2) Zweck der Aufnahme ist

a)

die Feststellung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung,

b)

die Behandlung zur Heilung, Besserung oder Rehabilitation,

c)

die Behandlung zur Hintanhaltung einer Verschlechterung oder

d)

die erforderliche Betreuung und besondere Pflege, sofern diese nur in der Krankenanstalt gewährleistet werden kann.

 

(3) In den Fällen des Abs 2 lit b, c und d kann der Zweck der Aufnahme auch die allenfalls nötige Abwehr von ernstlichen und erheblichen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit des Kranken oder anderer Personen einschließen, wenn diese Gefahren im Zusammenhang mit der psychischen Krankheit stehen. In den Fällen des Abs 2 lit c und d können auch unheilbar psychisch Kranke in Abteilungen und in Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie aufgenommen werden.

 

(4) Die Bestimmungen der §§ 52 und 54 dieses Abschnittes finden insoweit Anwendung, als sich nicht aus dem Unterbringungsgesetz, BGBl Nr 155/1990, anderes ergibt.

In Kraft seit 29.06.1999 bis 31.12.9999
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