§ 66 K-KAO

K-KAO - Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 66

Überwachungsrecht der Träger
der Sozialhilfe

 

(1) Den Trägern der Sozialhilfe steht nach Maßgabe der folgenden Absätze das Recht zu, hinsichtlich jener Pflegefälle, für deren Kosten sie aufzukommen haben, in alle den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen der Krankenanstalt (zB Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde) Einsicht zu nehmen, sowie durch einen beauftragten Facharzt den Patienten in der öffentlichen Krankenanstalt im Einvernehmen mit der Anstaltsleitung untersuchen zu lassen.

 

(2) Der Träger der Sozialhilfe hat den Termin für die Einsichtnahme in die Unterlagen und für die Untersuchung des Patienten unter Einhaltung einer angemessenen Frist mit der Leitung der Krankenanstalt zu vereinbaren.

 

(3) Die Einsichtnahme in die Unterlagen und die Untersuchung des Patienten hat in den von der Krankenanstalt hiefür bestimmten Räumen und im Beisein des Leiters der Anstalt oder des von ihm bestimmten Vertreters zu erfolgen.

In Kraft seit 29.06.1999 bis 31.12.9999
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