Tragung der Gebühren
(1) Soweit nicht eine andere juristische oder physische Person auf Grund der Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen zum Ersatz der in einer Krankenanstalt aufgelaufenen LKF-Gebühren, Pflegegebühren, Sondergebühren oder Aufenthaltskostenbeiträge verpflichtet ist, hat der Patient hiefür selbst aufzukommen.
(2) Für die Einbringung der LKF-Gebühren, der Pflegegebühren, der Sondergebühren und des Aufenthaltskostenbeitrages beim Patienten gelten die Bestimmungen der §§ 63 und 64. Ansprüche gegenüber unterhaltspflichtigen Personen sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
(3) Wird einem Beschädigten nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl Nr 27/1964, zuletzt geändert durch BGBl Nr 411/1996, Anstaltspflege in einer öffentlichen Krankenanstalt gewährt, so sind dieser Anstalt die im § 56 festgesetzten Leistungsentgelte vom Bund zu ersetzen, insoweit nicht eine Leistungspflicht eines Sozialversicherungsträgers besteht.
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