(1) Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind verpflichtet, den Betrieb der Krankenanstalt ohne Unterbrechung aufrechtzuerhalten.
(2) Der Verzicht auf das Öffentlichkeitsrecht und bei Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht (§ 36) unterliegen, auch die freiwillige Betriebsunterbrechung oder die Auflassung bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung liegt im freien Ermessen. Wenn es sich um eine Fondskrankenanstalt handelt, ist das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen von der Sachlage durch die Landesregierung in Kenntnis zu setzen.
(3) Krankenanstalten, die der Wirtschaftaufsicht nicht unterliegen, haben eine freiwillige Betriebsunterbrechung oder ihre Auflassung drei Monate vorher der Landesregierung anzuzeigen.
(4) Die Wiederaufnahme des Betriebes einer Krankenanstalt ist innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn einer freiwilligen Betriebsunterbrechung zulässig. Sie ist der Landesregierung im Vorhinein anzuzeigen. Die Landesregierung hat über den Zustand der Krankenanstalt einen Ortsaugenschein vorzunehmen, wenn die Betriebsunterbrechung länger als drei Monate gedauert hat. Die Wiederaufnahme des Betriebes ist zu untersagen, wenn sie unzulässig ist oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 15) nicht mehr erfüllt werden, erforderlichenfalls kann die Wiederaufnahme von der Erfüllung von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.
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