§ 75a K-KAO § 75a

K-KAO - Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Private Krankenanstalten haben die einem Patienten in Rechnung gestellten Kosten in jedem Fall nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien zu berechnen.

(2) Sofern die Leistungen nicht über den Kärntner Gesundheitsfonds abgerechnet oder durch einen inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge übernommen werden, haben private Krankenanstalten nach erbrachter Leistung eine Rechnung über diese auszustellen.

In Kraft seit 01.08.2015 bis 31.12.9999
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