Entziehung des Öffentlichkeitsrechtes
(1) Das Öffentlichkeitsrecht ist von der Landesregierung zu entziehen, wenn eine für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes im § 42 vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, der die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes ausgeschlossen hätte, nachträglich hervorkommt.
(2) Wird die einer öffentlichen Krankenanstalt erteilte Bewilligung zur Errichtung oder zum Betrieb zurückgenommen (§ 17), so verliert sie gleichzeitig das Öffentlichkeitsrecht.
(3) Die Entziehung und der Verlust des Öffentlichkeitsrechtes ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.
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