§ 79 K-KAO

K-KAO - Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

§ 79

Kostentragung durch den Patienten

 

Wenn von Fondskrankenanstalten Leistungen gemäß § 77 Abs 1 erbracht werden, hat der Rechtsträger der Krankenanstalt oder der Kärntner Gesundheitsfonds gegenüber dem Versicherten, Patienten oder den für ihn unterhaltspflichtigen Personen hieraus keinen Anspruch auf Gegenleistung; ausgenommen hievon sind nur der Aufenthaltskostenbeitrag gemäß § 57 und der Kostenbeitrag gemäß § 447f Abs 6 ASVG.

In Kraft seit 29.06.1999 bis 31.12.9999
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