Kostentragung durch den Patienten
Wenn von Fondskrankenanstalten Leistungen gemäß § 77 Abs 1 erbracht werden, hat der Rechtsträger der Krankenanstalt oder der Kärntner Gesundheitsfonds gegenüber dem Versicherten, Patienten oder den für ihn unterhaltspflichtigen Personen hieraus keinen Anspruch auf Gegenleistung; ausgenommen hievon sind nur der Aufenthaltskostenbeitrag gemäß § 57 und der Kostenbeitrag gemäß § 447f Abs 6 ASVG.
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